Illegale Müllablagerung
In Rheinland-Pfalz ist die illegale Ablagerung von Müll im Außenbereich (z. B. in Wäldern, auf Feldern, an Bachläufen oder anderen Flächen in der freien Landschaft) grundsätzlich verboten und stellt regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit dar.
Mögliche Folgen:
Bußgeld: Je nach Art und Menge des Abfalls können erhebliche Bußgelder verhängt werden. Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz können bestimmte abfallrechtliche Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Entsorgungskosten: Wird der Verursacher ermittelt, kann er zusätzlich die Kosten für die Beseitigung und ordnungsgemäße Entsorgung des Mülls tragen müssen.
Strafverfahren: Handelt es sich um gefährliche oder umweltgefährdende Abfälle, kann der Fall sogar als Straftat nach § 326 StGB (unerlaubter Umgang mit Abfällen) verfolgt werden.
Der Vorgang ist dokumentiert und der Kreisverwaltung gemeldet. Müll der im Außenbereich gefunden wird, wird der Kreisverwaltung in der Regel mit Bilddokumentation gemeldet und dann entsorgt.
Wer hat etwas beobachtet? Bitte bei der Gemeindeverwaltung melden. Danke.